Der Begriff der erheblichen Pflegebedürftigkeit erhält insoweit seine Bestimmung, als in Abs. 1 Nr. 1 die Kriterien genannt sind, die in der Person des Pflegebedürftigen vorliegen müssen. Gleiches gilt entsprechend für die Schwer- und Schwerstpflegebedürftigkeit nach Nr. 2 und 3.
Bei der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den jeweiligen Pflegestufen bezieht sich § 15 auf die in § 14 Abs. 4 genannten Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Umfang des Hilfebedarfs aus diesen Bereichen bestimmt die Zuordnung; diese ist wiederum Grundlage für den Umfang der Leistungen (§§ 36 ff.).
Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität haben. Außerdem muss generell mehrfach in der Woche der Hilfebedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung bestehen.
Die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten entfallen.
Bei psychisch kranken und hirnverletzten Personen sowie solchen, die an Geistesschwäche leiden, ist neben der hauswirtschaftlichen Versorgung mindestens einmal täglich die Notwendigkeit der Beaufsichtigung oder Anleitung (Abs. 3) zu zwei Verrichtungen des täglichen Lebens Voraussetzung für die Anerkennung zur Pflegestufe I.
Personen, die zweimal täglich der Hilfe bedürfen, gehören ebenfalls in die Pflegestufe I.


