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Schwerpflegebedürftige - Pflegestufe II ( Auszug aus dem SGB XI)

Der wesentliche Unterschied bei der Zuordnung zur Pflegestufe II im Verhältnis zur Pflegestufe I besteht darin, dass bei der Pflegestufe II nicht das Erfordernis der Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren der in § 14 Abs. 4 genannten Bereiche vorliegen muss. Die Notwendigkeit der Hilfe in einem Bereich, zusätzlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, rechtfertigen die Zuordnung in die Pflegestufe II. Allerdings müssen diese Personen in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. In der Regel wird dies morgens,mittags und abends der Fall sein. Hierzu gehören Hilfen beim Aufstehen, Anziehen, Ausziehen und Zubettgehen sowie bei der Zubereitung der Mahlzeiten.

Der wöchentliche Pflegeaufwand für alle die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Psychisch kranke und hirnverletzte sowie an Geistesschwäche leidende Personen werden dieser Pflegestufe zugeordnet, wenn sie neben der hauswirtschaftlichen Versorgung mindestens dreimal täglich, insbesondere morgens, mittags und abends, der Beaufsichtigung oder Anleitung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens bedürfen. Dies kann auch dann zutreffen, wenn sie einen Teil des Tages beispielsweise in einer Werkstatt für Behinderte verbringen.

Der wöchentliche Pflegeaufwand für alle die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss auch bei diesen Personen im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen.