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Schwerstpflegebedürftige - Pflegestufe III ( Auszug aus dem SGB XI )

Pflegebedürftige Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität so hilfebedürftig sind, dass die Pflegehilfe tagsüber und nachts geleistet werden muss, werden in die Pflegestufe III eingestuft, wenn sie daneben mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Eine solche Versorgung rund um die Uhr liegt vor, wenn konkreter Hilfebedarf aus dem grundpflegerischen Bereich jederzeit gegeben ist und Tag (6.00 - 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 - 6.00 Uhr) anfällt. Ein nächtlicher Grundpflegebedarf wird angenommen, wenn mindestens eine Verrichtung jede Nacht anfällt, die die Nachtruhe des Pflegenden unterbricht. Der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 spricht sogar dafür, dass die Regelung eine regelmäßig auch nachts anfallende Hilfe bei Verrichtungen der Grundpflege fordert und eine nur gelegentlich anfallende Hilfe während der Nacht auch dann nicht ausreicht, wenn zusätzlich eine ständige Einsatzbereitschaft der Hilfeperson erforderlich ist. Der wöchentliche Pflegeaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon mindestens 4 Stunden für die Grundpflege.

Diese Maßstäbe gelten entsprechend bei psychisch kranken, hirnverletzten und solchen Personen, die an Geistesschwäche leiden, wenn sie beaufsichtigt oder angeleitet werden müssen.